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GefährdungsbeurteilungArbeitsschutzArbSchG

Gefährdungsbeurteilung: Was sie ist und wer sie erstellen muss

4 Min. Lesezeit

Auf einen Blick: Die Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich vorgeschriebenes Kerninstrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie verpflichtet jeden Arbeitgeber, systematisch alle Gefahren am Arbeitsplatz zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen festzulegen. Auf Baustellen muss sie tätigkeits- und ortsbezogen für jede wesentliche Arbeitsaufgabe vorliegen — und bei Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist ein strukturierter Prozess zur Identifikation, Bewertung und Kontrolle von Gefährdungen am Arbeitsplatz. Sie bildet die Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes und ist in Deutschland nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für alle Arbeitgeber verpflichtend — unabhängig von der Betriebsgröße.

Auf Baustellen hat die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Bedeutung, weil:

  • Baustellen dynamische Arbeitsumgebungen sind, in denen sich Gefährdungen täglich ändern
  • Mehrere Unternehmen gleichzeitig tätig sind (Koordinationspflicht)
  • Physische Gefährdungen (Absturz, Quetschung, elektrische Gefährdung) besonders häufig sind
  • Witterungsbedingungen die Gefährdungslage beeinflussen
  • Subunternehmer und entsandte Arbeitnehmer mit unterschiedlichem Ausbildungsstand tätig sind

Rechtsgrundlagen

§ 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Diese Pflicht gilt für jeden Arbeitsplatz.

§ 6 ArbSchG: Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen dokumentiert werden. Arbeitgeber mit zehn oder mehr Beschäftigten sind explizit zur schriftlichen Dokumentation verpflichtet. In der Praxis empfiehlt sich die Dokumentation für jeden Betrieb, unabhängig von der Betriebsgröße.

Baustellenverordnung (BaustellV): Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) ergänzt das ArbSchG für den Baubereich. Sie verpflichtet Bauherren ab bestimmten Schwellenwerten zur Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo), der die Gefährdungsbeurteilungen der beteiligten Unternehmen koordiniert.

DGUV Regelwerk und Berufsgenossenschaften: Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hat branchenspezifische Regelwerke (DGUV Regeln, DGUV Informationen) herausgegeben, die konkrete Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung im Bauwesen enthalten.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und Arbeitsstätten (ASR): Diese Regeln konkretisieren die Anforderungen für spezifische Gefährdungsarten (z. B. Absturzgefährdungen, Lärm, Gefahrstoffe).

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Der Arbeitgeber ist für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Er kann diese Aufgabe jedoch delegieren — an:

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkräfte, SIFA)
  • Betriebsärzte
  • Externe Dienstleister (Sicherheitsberater, Ingenieurbüros)
  • Führungskräfte und Vorarbeiter (für ihren Zuständigkeitsbereich)

Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die inhaltliche Verantwortung behält. Für kleine Baubetriebe ohne eigene Sicherheitsfachkraft bieten die BG BAU und regionale Handwerkskammern Unterstützung und Musterdokumente an.

Inhalt und Struktur einer Gefährdungsbeurteilung

Eine vollständige Gefährdungsbeurteilung folgt in der Regel diesem Ablaufschema:

  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen: Welche Arbeitsaufgaben werden wo durchgeführt?
  2. Gefährdungen ermitteln: Mechanische, elektrische, chemische, biologische, physikalische, psychische Belastungen
  3. Gefährdungen bewerten: Eintrittswahrscheinlichkeit × Schadensausmaß
  4. Maßnahmen festlegen: Nach dem STOP-Prinzip (Substitution → Technisch → Organisatorisch → Persönlich)
  5. Maßnahmen durchführen: Zuständigkeiten und Fristen festlegen
  6. Wirksamkeit prüfen: Wurden die Maßnahmen umgesetzt? Haben sie die Gefährdung beseitigt?
  7. Fortschreiben: Bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, nach Unfällen oder regelmäßig

Typische Gefährdungsarten auf Baustellen

GefährdungsartBeispiele im BahnbauTypische Schutzmaßnahmen
AbsturzArbeiten an Oberleitungsmasten, BrückenAbsturzsicherungen, PSA gegen Absturz
Elektrische GefährdungFahrleitungsarbeiten, KabelzugFreischalten, Erden, Sicherheitsabstände
Zugverkehr / fahrende FahrzeugeAlle GleisbauarbeitenSicherungsposten (Sp), Langsamfahrstellen
LärmSchleifarbeiten, RammenLärmschutz-PSA, Lärmpausen
Hebevorgänge / LastenKabeltrommeln, WeichenkomponentenTechnische Hebehilfen, Anschlagmittel
WitterungHitze, Frost, RegenAnpassung Arbeitszeiten, Schutzkleidung
GefahrstoffeLösemittel, Teer, SchmierstoffeSubstitution, Schutzausrüstung, Unterweisungen

Dokumentation und Aufbewahrung

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist für Betriebe mit zehn oder mehr Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben (§ 6 ArbSchG). Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Beurteilte Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
  • Festgestellte Gefährdungen
  • Festgelegte Schutzmaßnahmen
  • Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle
  • Datum der Erstellung und Unterschrift des Verantwortlichen

Die Aufbewahrungsdauer ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Empfohlen wird eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren, da Unfallfolgen und Haftungsansprüche über längere Zeiträume geltend gemacht werden können.

Verwandte Begriffe

Quellen & Nachweise

Weiterführende Artikel

Häufige Fragen

Muss die Gefährdungsbeurteilung täglich aktualisiert werden?

Nein. Eine tägliche Aktualisierung ist nicht erforderlich. Die Gefährdungsbeurteilung muss jedoch bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, bei Einsatz neuer Arbeitsmittel, nach Unfällen oder in regelmäßigen Abständen (empfohlen: jährlich) überprüft und ggf. aktualisiert werden. Für wiederkehrende Tätigkeiten (z. B. Kabelzug, Signalmontage) kann eine tätigkeitsbezogene GBU erstellt werden, die dauerhaft gilt.

Was gilt für Subunternehmer?

Jeder Arbeitgeber — einschließlich Subunternehmer — ist für seine eigenen Arbeitnehmer selbst verantwortlich und muss eine eigene Gefährdungsbeurteilung erstellen. Auf Baustellen mit mehreren Unternehmen ist eine Koordination der Schutzmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben (§ 8 ArbSchG). Der Generalunternehmer oder Auftraggeber kann verlangen, dass Subunternehmer ihre GBU vor Arbeitsbeginn vorlegen.