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Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG: Wer für den Mindestlohn der Nachunternehmer einsteht

5 Min. Lesezeit

Stand: August 2026. Dieser Artikel gibt den Gesetzestext und die gängige Auslegung wieder. Er ist keine Rechtsberatung — ob eine Regelung für Ihren Betrieb passt, klären Sie mit einem Fachanwalt oder Ihrem Verband.

Was § 13 MiLoG regelt

§ 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) ist im Gesetzestext nur ein einziger Satz: „§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.“ Die eigentliche Regelung steht also in § 14 AEntG, und von dort wird sie ins MiLoG hineinkopiert. Der Wortlaut von § 14 AEntG lautet: Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von diesen beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

Zwei Dinge stecken in diesem Satz, die für den Alltag entscheidend sind:

  • Bürge ohne Einrede der Vorausklage: Ein gewöhnlicher Bürge darf verlangen, dass zuerst der eigentliche Schuldner verklagt wird. Diese Einrede ist hier ausgeschlossen. Ein Arbeitnehmer, dessen Nachunternehmer nicht zahlt, kann direkt beim Auftraggeber der Kette Klage einreichen — ohne vorher gegen den eigenen Arbeitgeber vorgehen zu müssen.
  • Verschuldensunabhängig: Es spielt keine Rolle, ob der Auftraggeber vom Lohnverstoß wusste oder ihn hätte erkennen können. Gehaftet wird für das Ergebnis, nicht für ein Fehlverhalten.

Durch die ganze Kette

Die Haftung endet nicht beim direkten Vertragspartner. Sie erfasst auch dessen Nachunternehmer und jeden Verleiher, den einer von beiden einschaltet. Beauftragt eine Firma einen Nachunternehmer, der wiederum einen weiteren Nachunternehmer beauftragt, haftet die erste Firma auch für die Beschäftigten des zweiten — obwohl kein direkter Vertrag zwischen ihnen besteht. Bei mehrstufigen Vergaben im Bahn- und Gleisbau, wo ein Tier-1-Generalunternehmer an Tier-2-Spezialisten und die wiederum an Tier-3-Kolonnen vergeben, ist das der Normalfall, nicht die Ausnahme.

Wie sich das praktisch auswirkt

Nehmen wir ein Beispiel: Eine Signalbaufirma mit 18 Mitarbeitern beauftragt einen Nachunternehmer für Kabelverlegung. Der Nachunternehmer zahlt seiner Kolonne weniger als den Mindestlohn — vielleicht wegen falsch weitergegebener Stundenzettel, vielleicht bewusst. Ein Arbeitnehmer der Kolonne klagt die Differenz ein. Er kann sich direkt an die Signalbaufirma wenden, obwohl die nie einen Cent zu wenig gezahlt hat. Zahlt die Signalbaufirma, bleibt ihr ein Rückgriffsanspruch gegen den Nachunternehmer — der ist aber oft wenig wert, wenn genau dieser Nachunternehmer schon knapp bei Kasse war oder inzwischen insolvent ist.

Wer sich vorher nicht absichert, zahlt im schlechtesten Fall zweimal: einmal indirekt über den überhöhten Preis, den unseriöse Nachunternehmer oft gerade durch Lohndumping anbieten können, und ein zweites Mal direkt an den Arbeitnehmer, wenn der Verstoß auffliegt.

Wo die Haftung endet

Die Norm ist weit, aber nicht grenzenlos:

  • Nur das Nettoentgelt. Gehaftet wird für den Betrag, der nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen an den Arbeitnehmer auszuzahlen gewesen wäre — nicht für den Bruttolohn und nicht für Sozialabgaben, die an anderer Stelle geregelt sind.
  • Eine besondere Verantwortungsbeziehung ist nötig. Das Bundesarbeitsgericht hat 2019 entschieden, dass die Bürgenhaftung nach § 14 AEntG (und damit auch nach § 13 MiLoG) ein besonderes Verantwortungsverhältnis zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer voraussetzt. Ein Bauherr, der lediglich einen Generalunternehmer mit der Errichtung eines Gebäudes beauftragt, das er anschließend vermietet, haftet danach nicht — er gibt keine eigene Werkleistungspflicht weiter, sondern lässt für sich bauen. Haften soll nur, wer eine eigene vertragliche Verpflichtung durch Nachunternehmer erfüllen lässt.

Wo genau diese Grenze verläuft, ist in der Rechtsliteratur nicht abschließend geklärt. Strittig ist insbesondere, ob die Haftung einen Branchenbezug voraussetzt — also ob Auftraggeber und Nachunternehmer aus demselben Gewerbe stammen müssen — oder ob sie branchenübergreifend jeden trifft, der Werk- oder Dienstleistungen von Dritten erbringen lässt. Für Bau- und Bahndienstleister, die Nachunternehmer aus dem eigenen Fachbereich beauftragen, ist diese Streitfrage in der Praxis meist ohne Belang: Die eigene Leistungspflicht wird hier eindeutig weitergegeben.

Welche Nachweise üblich sind

Weil die Haftung verschuldensunabhängig greift, hilft im Ernstfall keine Absichtserklärung — nur belastbare Nachweise, die zeigen, dass tatsächlich der Mindestlohn gezahlt wurde. In der Praxis verlangen Auftraggeber deshalb vor und während der Beauftragung:

  • Eine unterschriebene Nachunternehmererklärung, in der sich der Nachunternehmer zur Zahlung des Mindestlohns und zur Weitergabe dieser Pflicht an eigene Nachunternehmer verpflichtet
  • Laufende Stundennachweise der eingesetzten Kolonne, nicht erst auf Nachfrage
  • Bei größeren Volumina: eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder vergleichbare Sicherheit, die im Haftungsfall greift, bevor der Auftraggeber selbst zahlen muss
  • Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse (SOKA-BAU), wenn der Nachunternehmer im Baugewerbe tätig ist — sie bestätigt die pünktliche Beitragszahlung, sagt aber nichts über den Mindestlohn selbst aus

Keines dieser Dokumente befreit rechtlich von der Haftung nach § 13 MiLoG — sie verkleinern nur das tatsächliche Risiko, weil ein Nachunternehmer, der nachweislich zahlt, seltener zum Problem wird, und weil sich im Streitfall zumindest die eigene Sorgfalt belegen lässt.

Was ein Bauunternehmen konkret tun kann

Ohne belastbare Stundennachweise gibt es keine Enthaftung — das ist der wirtschaftliche Grund, warum Nachunternehmer-Kolonnen dieselben Nachweise liefern müssen wie eigene Mitarbeiter, nur eben nicht über einen Rappo-Nutzeraccount, den sie nicht haben. Im Modul Fremdleistungen sammelt das Büro genau diese Nachweise über einen Link ohne Login ein: Stunden je Person, Tätigkeit, Fotodokumentation. Die Belege landen in einer Prüf-Queue, bevor sie freigegeben werden. Wie das eingerichtet wird, steht in der Anleitung Fremdleistungen.

Häufige Fragen

Haftet auch ein privater Bauherr, der nur bauen lässt?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel nicht, wenn er lediglich einen Generalunternehmer beauftragt und keine eigene vertragliche Leistungspflicht gegenüber einem Dritten weitergibt. Wer dagegen selbst als Unternehmer eine Werkleistung schuldet und diese durch Nachunternehmer erbringen lässt, fällt unter die Norm — das betrifft praktisch jeden Bau- und Bahndienstleister, der Aufträge an Nachunternehmer weiterreicht.

Reicht es, die Nachunternehmererklärung einmal zu Vertragsbeginn zu unterschreiben?

Rechtlich verlangt § 13 MiLoG kein bestimmtes Nachweisverfahren. In der Praxis schützt eine einmalige Unterschrift ohne laufende Stundennachweise aber wenig, weil sie nichts über die tatsächlich gezahlten Löhne aussagt. Üblich ist deshalb, die Erklärung mit einer laufenden Prüfung der Stundenzettel zu kombinieren.

Kann ich mich vertraglich von der Haftung freizeichnen?

Nein. § 13 MiLoG ist zwingendes Recht zugunsten der Arbeitnehmer der Nachunternehmerkette. Eine vertragliche Klausel, die die Haftung ausschließt, wirkt nur im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien als Rückgriffsanspruch — sie hindert den Arbeitnehmer nicht daran, sich direkt an den Auftraggeber zu wenden.

Verwandte Begriffe

Quellen & Nachweise

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